Satzung der

Funkamateure Siemens Mitarbeiter München e.V.



§ 1

Name des Vereins


Der Verein führt den Namen“ Funkamateure Siemens Mitarbeiter München e.V.“ und wird nach der Zustimmung der Mitgliederversammlung beim Amtsgericht München in das Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in München.

Im Folgenden wird der Verein „Funkamateure Siemens Mitarbeiter München e.V.“ mit „Verein“ bezeichnet.




§ 2

Zweck des Vereins


Zusammenschluss der Funkamateure der Siemens AG zu gemeinsamer Arbeit (Hardware und Software auf dem Gebiet Funktechnik), zum Erfahrungsaustausch, zur Veranstaltung von Vorträgen, zur Förderung des Nachwuchses und Jugendarbeit, zur Pflege des Kontaktes mit Funkamateuren weltweit (Personen, Firmen, Organisationen), sowie die Mitarbeit bei wissenschaftlichen Vorhaben.

Der Verein ist bestrebt, mit seiner Öffentlichkeitsarbeit einen positiven Beitrag für die Siemens AG zu leisten.



§ 3

Mitglieder des Vereins


Mitglieder des Vereins können grundsätzlich Firmenangehörige und Pensionäre der Siemens AG bzw. deren verbundenen Unternehmen sowie deren Familienmitglieder werden.


Die Mitgliedschaft Firmenfremder bzw. die Aufnahme Firmenfremder ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Mitgliedschaft im satzungsgemäßen Interesse des Vereins liegt und die Mitgliedschaft eine sinnvolle Ergänzung und Bereicherung des Vereins darstellt.


Über die Neuaufnahme als Vereinsmitglied entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.



§ 4

Mitgliederbeiträge


Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird jeweils auf Vorschlag des Vorstandes von den Mitgliedern in der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung für das darauf folgende Geschäftsjahr festgelegt.





§ 5

Verwendung der finanziellen Mittel


Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung Zwecke zum Wohle der Mitglieder.

Der Verein ist nicht wirtschaftlich tätig.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.



§ 6

Benutzung der Clubräume


Die Richtlinien hierzu werden vom Vorstand festgelegt und den Mitgliedern mitgeteilt.



§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft ist beendet


  1. durch freiwilligen Austritt

  2. durch Ausschluss

  3. durch Tod

  4. durch Auflösung des Vereins

  5. wer länger als 12 Monate mit dem Mitgliederbeitrag im Verzug ist.



zu a) Der Austritt muss schriftlich, unter Einhaltung einer einmonatlichen Frist, zum Schluss des

laufenden Kalendervierteljahres erklärt werden.


zu b) Wenn ein Mitglied gegen die Satzung oder Vereinsinteresse grob verstößt oder das Ansehen des

Vereins schädigt, kann es durch den Vorstandsbeschluss vorläufig ausgeschlossen werden. Der

Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich

bekanntzugeben. Über den endgültigen Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die

Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. In der Tagesordnung zur

Mitgliederversammlung muss der bevorstehende Ausschluss aufgenommen sein. Eine schriftlich

eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschuss entscheidenden

Versammlung zu verlesen.


§ 8

Organe des Vereins


Organe des Vereins sind


a) der Vorstand (s. § 9)

b) die Mitgliederversammlung (s. § 10)


§ 9

Der Vorstand


Der Vorstand des Vereins besteht aus


1) dem Vorstandsvorsitzenden

2) dem Vorstand für Öffentlichkeitsarbeit und Mitgliederbetreuung

3) dem Vorstand für Finanzen

4) dem Vorstand für Material und Schriftführer


Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt und bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird.

Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten.

Die Neuwahl für die restliche Amtszeit einzelner Mitglieder des Vorstandes ist möglich (z.B. wenn ein Mitglied des Vorstandes zurücktritt etc.).

Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erhält.



§ 10

Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung besteht aus dem Vorstand des Vereins und den Mitgliedern.

Mindestens einmal jährlich wird vom Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen.

Die Einberufung erfolgt schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung.


Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder gegebenenfalls von einem Stellvertreter aus dem Vorstand geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen drei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist, ungeachtet der Zahl der Erschienenen, beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.


Die Mitgliederversammlung beschließt über die Wahl und Entlastung des Vorstandes, die Genehmigung des Kassenberichtes, die Vorschläge, welche die Abwicklung des Funkbetriebes betreffen und die ihr sonst nach der Satzung obliegenden Angelegenheiten. Dazu gehört auch die Wahl eines Kassenprüfers. Darüber hinaus die Festlegung des Jahresbeitrages der Mitglieder (s. § 4). Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Erschienenen, soweit die Satzung nicht ein anderes Stimmenverhältnis vorschreibt. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.


Zu Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelstimmenmehrheit der stimmberechtigten Erschienenen erforderlich.


Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.




§11

Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr des Vereins läuft jeweils vom 01.10. eines Jahres bis zum 30.09.des Folgejahres.




§ 12

Auflösung und Anfallberechtigung / Umorganisation


Die Auflösung oder Umorganisation des Vereins kann nur in einer ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der gültig abgegeben Stimmen beschlossen werden.


Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss der Vorstand innerhalb von drei Wochen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig ist und über die Auflösung oder Umorganisation (z.B. andere Rechtsform, Verschmelzung mit einem anderen Verein, etc.) mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen entscheidet, worauf bei der erneuten Einladung hinzuweisen ist.


Sinkt die Zahl der Mitglieder des Vereins auf unter zehn Mitglieder, beschließt allein der Vorstand über die Auflösung oder Umorganisation des Vereins.


Mit der Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vereinsvermögen nach Tilgung aller Verpflichtungen an einen gemeinnützigen, eingetragenen Verein oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Amateurfunk über. Bei einer Umorganisation des Vereins geht das verbleibende Vereinsvermögen nach Tilgung aller Verpflichtungen des Vereins an die Nachfolgeorganisation des Vereins zur weiteren Verwendung über.


Die Liquidation und Schlussabrechnung führt der Vorstand durch.



§ 13

Inkrafttreten


Die vorliegende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 20.06.2013 beschlossen und genehmigt. Tag der Einrichtung des Vereins ist 01.10.2013



Vorstandsvorsitzender:



Vorstand für Öffentlichkeitsarbeit und Mitgliederbetreuung:



Vorstand für Finanzen:



Vorstand für Material und Schriftführer:


Aufgrund des Schreibens vom Amtsgericht München vom 30.08.2013 bezüglich der Vertretung des Vereins durch Vorstandsmitglieder wurde § 9 der Satzung bezüglich der Art der Vertretung vom Vorstand am 06.09.2013 wie folgt bestimmt:


Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein einzeln nach außen zu vertreten“



Vorstandsvorsitzender:



Vorstand für Öffentlichkeitsarbeit und Mitgliederbetreuung:



Vorstand für Finanzen:



Vorstand für Material und Schriftführer: